STATUTEN

1. Name, Sitz


Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Münchenstein Dorf und Gstad, nachstehend "IG" genannt, besteht mit Sitz in Münchenstein ein Verein im Sinne von Art. 60 if. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.


2. Zweck


Die IG ist ein Verein, welcher die Interessen der Bewohner und der Bewohnerinnen von Münchenstein Dorf und Gstad wahrnimmt und mit gesellschaftlichen und kulturellen Aktivitäten zu einem attraktiven Dorfleben beiträgt.


3. Mitgliedschaft


3.1 Mitglieder können werden: Gewerbetreibende sowie sämtliche juristischen und natürlichen Personen, z.B. auch Hauseigentümer oder Vereine, die im Dorf und oder im Gstad ihre Interessen wahrnehmen.


3.2 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung ohne Angabe von Gründen ist möglich. Der Eintritt in die IG schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.


3.3 Der Austritt kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand, wobei der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr als verfallen gilt.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.


4. Organe


4.1 Die Organe der IG sind:

a) Die Generalversammlung
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
d) Die permanenten Arbeitsgruppen, in die auch Nichtmitglieder gewählt werden können.
e) Die Rechnungsrevisoren


4.2 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der IG. Sie entscheidet nach Anhören des Vorstands in allen Angelegenheiten, die nicht aufgrund der Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Sie wird mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind jeweils bis spätestens zwei Wochen vorher dem Vorstand einzureichen.




Der Generalversammlung sind folgende Befugnisse vorbehalten:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge


Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzungen nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

4.3 Der Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende und vollziehende Organ der IG, er vertritt sie nach innen und aussen.

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Dem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten, einem Aktuar, einem Kassier und einem Beisitzer.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Es liegt im Ermessen des Vorstands, bei Bedarf weitere Berater beizuziehen. Der Präsident leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall amtet der Vicepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Aktuar bestellt das Sekretariat der IG. Das Sekretariat kann auch einer Person übertragen werden, die nicht Miglied der IG ist.

Für die IG zeichnen der Präsident oder der Vicepräsident mit einem der Vorstandsmitglieder zu zweien.

Der Vorstand koordiniert die Arbeiten der einzelnen Arbeitsgruppen. Diese sind dem Vorstand direkt verantwortlich.


4.4 Die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.



5. Finanzen


5.1 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.


5.2 Die Mitgliederbeiträge, die von der Generalversammlung festgesetzt werden, müssen bis spätestens 30. Juni bezahlt werden.



6. Schlussbestimmungen


6.1 Für die Auflösung der IG ist eine Zweidrittelsmehrheit der an der General-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

6.2 Die Satzungen treten mit der Annahme durch die Generalversammlung resp. Mitgliederversammlung in Kraft. Aenderungen können mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

6.3 Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so entscheidet die Schlussversammlung über die Verwendung des Vermögens.

6.4 Sofern die Satzungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Genehmigt an der GV vom 5. Februar 1993