1. Name, Sitz
Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Münchenstein Dorf
und Gstad, nachstehend "IG" genannt, besteht mit Sitz in Münchenstein
ein Verein im Sinne von Art. 60 if. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Die IG ist ein Verein, welcher die Interessen der Bewohner und der
Bewohnerinnen von Münchenstein Dorf und Gstad wahrnimmt und mit gesellschaftlichen
und kulturellen Aktivitäten zu einem attraktiven Dorfleben beiträgt.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder können werden: Gewerbetreibende sowie sämtliche
juristischen und natürlichen Personen, z.B. auch Hauseigentümer
oder Vereine, die im Dorf und oder im Gstad ihre Interessen wahrnehmen.
3.2 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung
ohne Angabe von Gründen ist möglich. Der Eintritt in die IG
schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.
3.3 Der Austritt kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand erfolgen. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand,
wobei der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr als verfallen
gilt.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
4. Organe
4.1 Die Organe der IG sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
d) Die permanenten Arbeitsgruppen, in die auch Nichtmitglieder gewählt
werden können.
e) Die Rechnungsrevisoren
4.2 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der IG. Sie entscheidet nach
Anhören des Vorstands in allen Angelegenheiten, die nicht aufgrund
der Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Sie
wird mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden
einberufen.
Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind jeweils
bis spätestens zwei Wochen vorher dem Vorstand einzureichen.
Der Generalversammlung sind folgende Befugnisse vorbehalten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse und Wahlen
erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzungen
nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
den Stichentscheid.
4.3 Der Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende und vollziehende Organ
der IG, er vertritt sie nach innen und aussen.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Dem Präsidenten,
einem
Vizepräsidenten, einem Aktuar, einem Kassier und einem Beisitzer.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Es liegt im Ermessen des Vorstands,
bei Bedarf weitere Berater beizuziehen. Der Präsident leitet die
Versammlungen. Im Verhinderungsfall amtet der Vicepräsident oder
ein anderes Vorstandsmitglied.
Der Aktuar bestellt das Sekretariat der IG. Das Sekretariat kann auch
einer Person übertragen werden, die nicht Miglied der IG ist.
Für die IG zeichnen der Präsident oder der Vicepräsident
mit einem der Vorstandsmitglieder zu zweien.
Der Vorstand koordiniert die Arbeiten der einzelnen Arbeitsgruppen. Diese
sind dem Vorstand direkt verantwortlich.
4.4 Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren
gewählt.
5. Finanzen
5.1 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet
am 31. Dezember eines Jahres.
5.2 Die Mitgliederbeiträge, die von der Generalversammlung festgesetzt
werden, müssen bis spätestens 30. Juni bezahlt werden.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Für die Auflösung der IG ist eine Zweidrittelsmehrheit
der an der General-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.2 Die Satzungen treten mit der Annahme durch die Generalversammlung
resp. Mitgliederversammlung in Kraft. Aenderungen können mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
6.3 Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so entscheidet
die Schlussversammlung über die Verwendung des Vermögens.
6.4 Sofern die Satzungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen
des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Genehmigt an der GV vom 5. Februar 1993
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